1. Geltung 1.1. Diese Allgemeinen Geschaeftsbedingungen gelten für alle mit AURO getaetigten Geschaefte. 1.2. Soweit nicht ausdruecklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekanntgegebenen AGB. Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von anderslautenden AGB durch ihn, im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Vertragserfuellungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.
2. Angebote Unsere Angebote sind in jeder Hinsicht freibleibend. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Der Vertrag gilt erst mit Absendung unserer schriftlichen Auftragsbestaetigung durch uns als geschlossen. Plaene, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, sowie Prospekte, Kataloge, Muster und aehnliches bleiben geistiges Eigentum von AURO.
3. Preise Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, FCA AURO Wien inkl. Standardverpackung. Bei Plattenlieferungen werden die Paletten separat in Rechnung gestellt. Saemtliche Nebenkosten, wie z.B. Fracht, Versicherung, Ausfuhr- Einfuhr- oder andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebuehren und Zoellen zu tragen.
4. Lieferung 4.1. Lieferfrist Sachlich gerechtfertigte und angemessene Aenderungen unserer Leistungs- und Lieferverpflichtung, insbesondere angemessene Lieferfristueberschreitungen unsererseits gelten als vorweg genehmigt. 4.2. Versicherung Unsere Verkaufspreise beinhalten nicht die Kosten fuer Zustellung, Montage oder Aufstellung. Diese Leistungen werden von uns auf Wunsch gegen gesonderte Bezahlung erbracht. Befindet sich derVertragspartner in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, entweder die Ware bei uns einzulagern, wofuer eine Lagergebuehr von 0,25% des Rechnungsbetrags je angefangene Kalenderwoche in Rechnung stellen und gleichzeitig auf Vertragserfuellung bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurueckzutreten und die Ware anderwertig zu verwerten; diesfalls gilt ueberdies eine Konventionalstrafe von 10% des Rechnungsbetrags als vereinbart. Bei auftragsbezogener Kundenanfertigung ist die volle Kaufsumme in jedem Fall zu bezahlen. 4.3. Versandart und -weg Je nach vereinbarten Lieferkonditionen wird der am geeignetste Versandweg von AURO gewaehlt. Mehrkosten aufgrund besonderen Versandwunsches des Kunden, z.B. für beschleunigte Sendungen, Eilsendungen, Express oder eine sonstige besondere Befoerderungsart, gehen zu Lasten des Kunden. Besondere Wuensche hinsichtlich Versandart und -weg sind rechtzeitig bekanntzugeben. Die Lieferpflicht ist erfuellt, wenn die Ware das Werk von AURO verlassen hat oder AURO die Versandbereitschaft gemeldet hat. 4.4. Gefahrenuebergabe Der Gefahrenuebergang findet laut den vereinbarten Incoterms statt. Falls nicht anders angegeben gilt ausnahmslos der Incoterm "FCA AURO Wien“ Der Bezug auf gaengige Incoterms dient lediglich der einfacheren Kommunikation; der Ausschluss des UN-Kaufrechts aus diesem Vertrag bleibt davon unberuehrt.
5. Technische Anlagen und Unterlagen Technische Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen, sowie etwaige Massangaben, Eigenschafts- oder Gewichtsangaben, dienen Informationszwecken und beinhalten keine Gewaehrleistungszusagen. Wo es im Sinne des technischen Fortschritts angezeigt erscheint, behaelt sich AURO entsprechende Aenderungen vor. Wenn nicht ausdruecklich anders vereinbahrt, gelten Produkteigenschaften wie in den AURO Technischen Unterlagen bzw. in der AURO-Werksnorm als festgelegt.
6. Vorschriften am Bestimmungsort Der Besteller hat AURO auf oertliche, gesetzliche oder andere Vorschriften, insbesondere Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferung, sowie auf die Einhaltung von Sicherheits- und Zulassungsvorschriften beziehen.
7. Preise und Zahlung Alle Preise sind freibleibend und exklusive Mehrwertsteuer. Die AURO Preise richten sich nach den jeweils gueltigen Preislisten sowie Zusatzblaettern. Der Kaeufer verpflichtet sich zur vollstaendigen Bezahlung des Kaufpreises bereits bei Vertragsabschluss. Der Kaufpreis ist binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Kaeufers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Hoehe der bankueblichen Zinsen zu verrechnen. Hierdurch werden Ansprueche auf Ersatz hoeherer Zinsen nicht beeintraechtigt. Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprueche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen, sofern AURO diese nicht ausdruecklich ziffernmässig und schriftlich anerkannt hat. Wechsel werden nur mit schriftlichem Einverstaendnis von AURO entgegengenommen. Saemtliche Spesen hat der Kunde zu tragen. Die Entgegennahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Sollte nur eine Zahlungsverpflichtung, die der Kaeufer AURO gegenueber hat, wenn auch aus einem anderen Auftrag vom Kaeufer nicht erfuellt werden, ist AURO berechtigt, alle ihr zustehenden Forderungen faellig zu stellen, auch wenn andere Zahlungsbedingungen vereinbart wurden. Dies gilt auch für Wechselverhaeltnisse. Bei Ueberschreitung des Zahlungsziels werden die geleisteten Zahlungen immer auf die aeltesten faelligen Rechnungen angerechnet.
8. Erfuellungsort, Gerichtsstand Erfuellungsort für die Zahlung, sowie Lieferungen ist der Sitz der Firma AURO Austria GmbH, Lichtblaustrasse 21 - 1220 Wien. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens zuständige Gericht ausschliesslich oertlich zuständig. Gerichtsstand ist Wien. Es gilt oesterreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
9. Eigentumsvorbehalt Die Ware bleibt bis zur vollstaendigen Bezahlung unser Eigentum. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt nur dann ein Ruecktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdruecklich erklaert wird. Sollte die Pfaendung des AURO gehoerenden Liefergegenstandes durch Dritte versucht werden, hat der Kaeufer auf das Eigentum bzw. Miteigentum von AURO aufmerksam zu machen und AURO unverzueglich schriftlich zu verstaendigen, unter Anfuehrung der Daten wie Gerichtszahl, Pfaendungstag, betreibender Glaeubiger, dessen Anwalt, betriebene Forderung. Alle mit der Waehrung des Eigentums von AURO verbundenen Kosten hat der Kaeufer zur Gaenze zu ersetzen.
10. Gewaehrleistung und Schadenersatz Die Ware ist nach der Ablieferung unverzueglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Maengel sind unverzueglich, spaetestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Verkaeufer schriftlich bekanntzugeben. Spaetere Reklamationen koennen nicht anerkannt werden. Ruecksendungen von Waren an AURO beduerfen in jedem Fall des schriftlichen Einverstaendnisses von AURO. Wenn seitens des Kaeufers Aenderungen oder Reparaturen am Liefergegenstand oder dessen Teilen erfolgt sind, hat AURO nicht mehr Gewaehr zu leisten.
Die Gewaehrleistungspflicht von AURO beschraenkt sich auf den Ersatz der mangelhaft gelieferten Waren. Verdeckte Maengel sind unverzueglich nach ihrer Entdeckung zu ruegen. Wird eine Maengelruege nicht oder nicht rechtzeitig (zumindest innerhalb der Gewaehrleistungsfrist) erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewaehrleistungs- oder Schadenersatzanspruechen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von Maengeln, ist in diesen Faellen ausgeschlossen. Das Vorliegen eines Mangels berechtigt den Kaeufer nicht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen, sondern es ist AURO vorher Gelegenheit zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben. Gewaehrleistungsansprueche laut oesterreichischem Gewaehrleistungsgesetz. Ist der Mangel behebbar, erfolgt die Gewaehrleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Maegel in angemessener Frist. Die Behebung kann nach unserer Wahl jedenfalls auch durch Austausch der mangelhaften Sache in angemessener Frist erfolgen. Der Anspruch auf Preisminderung ist in diesen Faellen ausgeschlossen.
Schadenersatz Schadenersatzansprueche in Faellen leichter Fahrlaessigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschaeden. Das Vorliegen grober Fahrlaessigkeit hat der Geschaedigte zu beweisen. Ersatzansprueche verjaehren jedenfalls 6 Monate nach Erbringung der Leistung oder Lieferung. Von der Gewaehrleistung ausgeschlossen sind: Schaeden infolge natuerlicher Abnuetzung, mangelhafter Lagerung, Missachtung von Betriebsvorschriften, uebermaessiger Beanspruchung, sowie unsachgemaesser Eingriffe des Bestellers oder Dritter. Gewaehrleistungs- und Haftungsansprueche verjaehren nach 6 Monaten ab Erhalt der Lieferung. Eine Haftung für Folgeschaeden wird ausdruecklich ausgeschlossen. AURO haftet nicht für sonstige Schadensersatzansprueche.
Produkthaftung Allfaellige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel "Produkthaftung" im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphaere verursacht und zumindest grob fahrlaessig verschuldet worden ist.